Qualifizierte Gutachten

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Qualifizierte Gutachten

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Bernhard Plössl

  • Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Seit April 2005 von der IHK Regensburg  für Oberpfalz und Kelheim öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
    www.ihk-regensburg.de

  • REV - Recognised European Valuer (TEGOVA)

    rev - Recognised European Valuer der TEGOVA

  • Zertifizierung (DIN 17024)

    Zertifizierter Sachverständiger DIAZert (LS) für die Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von Standardimmobilien LS (Wohn- und Gewerbeimmobilien) gemäß DIN EN ISO/IEC 17024

    www.diaconsulting.de

  • Dipl.-Sachverständiger (DIA)

    Dipl.-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

    www.diaconsulting.de

  • Dipl.-Immobilienwirt (VWA)

    Dipl.-Immobilienwirt (VWA) an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Freiburg e. V.

    www.vwa-freiburg.de

  • Bankkaufmann (IHK)

    Bankkaufmann (IHK)

    www.ihk-regensburg.de

  • Mitgliedschaften

    LVS Bayern e.V.

    Landesverband Bayern öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständigen e.V.


    Arcostraße 5

    80333 München


    VÖS Bayern


    Geschäftsstelle VöS

    Vereinigung öffentlich bestellter und vereidigter sowie zertifizierter Sachverständiger


    Hochweg 8a

    93049 Regensburg

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Hintergrund der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

Um Gerichten, Unternehmen, Behörden und Privat­leuten die Suche nach fachlich besonders qualifizierten Sach­verständigen mit beson­ders hoher Glaub­würdig­keit und Ge­währ für Un­partei­lich­keit und Zu­ver­lässig­keit zu er­leichtern, wurde die Institution des “öffentlich be­stellten und ver­eidigten Sach­verständigen” geschaffen. Sie bietet aufgrund ihrer Über­prüfung dieser Sach­ver­ständigen durch staat­liche oder halb­staatliche Stellen die Gewähr der be­son­deren Sach­kunde auf ihrem Fach­gebiet sowie für eine un­eingeschränkte Ver­trauens­würdigkeit. Öffentlich bestellte und vereidgte Sachverständige werden deshalb i. d. R. auch von Gerichten vor­zugs­weise heran­gezogen.

 

Auszug aus § 2 der Sachverständigenordnung

 

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind (vgl. § 104 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 173 Abs. 1 VwGO).

  • Woran erkenne ich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

    Den öffentlich bestellten und vereidigten Sach­verständigen erkennen Sie an einem kreisförmigen Symbol, das nur von öffentlich bestellten und vereidigten Sach­verständigen verwendet werden darf (dessen Verwendung ist jedoch nicht Pflicht). Dieses Symbol finden Sie auf der Startseite neben dem Firmenlogo.

  • Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Neben diversen Zusatzvoraussetzungen wird ein Sachverständiger nur öffentlich bestellt, wenn (Auszug aus der Sachverständigenordnung der IHK Regensburg)


    • keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen
    • er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in der SVO unter § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist
    • er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt
    • er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet.
  • Umfang der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

    Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

  • Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

    Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat seine Gutachten daher insbesondere


    • unabhängig
    • persönlich
    • weisungsfrei
    • gewissenhaft und
    • unparteiisch

    zu erstatten.

  • Wer ist für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zuständig?

    Die jeweiligen Industrie- und Handels­kammern oder Handwerks­kammern des jeweiligen Regierungs­bezirks sind für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sach­verständigen zuständig und übernehmen die laufende Überwachung. Für den Regierungs­bezirk Oberpfalz ist dies die IHK Regensburg.

  • Aufsichtsbehörde

    Industrie- und Handelskammer Regensburg (IHK) für Oberpfalz/Kelheim


    D.-Martin-Luther-Str. 12

    93047 Regensburg


    Postfach 110355

    93016 Regensburg


    Telefon: +49 941 5694-0

    Telefax: +49 941 5694-279

  • Überwachung der Qualifikation durch die zuständige Kammer

    Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt einer ständigen Überwachung durch die zuständige Kammer. Dies betrifft insbesondere die Fortbildungspflicht, die jährlich in schriftlicher Form nachzuweisen ist. Den laufenden Nachweis der besonderen Sachkunde erbringt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige insbesondere durch


    • seine laufende Tätigkeit auf seinem Fachgebiet, durch welche er die verfügbare Sachkunde in der Praxis anwendet und vertieft
    • Nachweis von Fortbildungsveranstaltungen/Fachseminaren
    • Zusammenarbeit mit Fachkollegen/Erfahrungsaustausch
    • laufende Marktrecherche, um Veränderungen des Grundstücksmarktes zu erkennen
  • Wie finde ich für meine Region einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

    Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden Sie über die Suchmaschine der IHK Regensburg:


    http://www.svv.ihk.de


    Rechts auf "Sachverständige suchen" klicken

    IHK Regensburg - Kammer-Nr. 166 eingeben

    Sachverständige für die Bewertung bebauter/unbebauter Grundstücke - Sachgebiets-Nr. 1400 eingeben

Zertifizierung

  • Allgemeines zur Zertifizierung

    Die Zertifizierung von Sach­ver­stän­digen gehört zum ge­setzlich nicht ge­regelten Bereich, hier dienen Kon­formitäts­bewertungen und ihre Ab­sicherung durch die Akkreditierung primär der Vertrauens­bildung im Geschäfts­verkehr. Im Bereich der Zertifizierung von Sach­verständigen lag die Zuständigkeit bei der Träger­gemeinschaft für Akkreditierung (TGA). Die TGA akkreditierte die Zertifizierungs­stellen, bei denen Sach­verständige nach der DIN EN IEC 17024 zertifiziert werden können (in meinem Fall die DIA Zert Freiburg). Das Zertifizierungs­wesen ist mit dem 2009 in Kraft getretenen Akkreditierungs­stellengesetz - AkkStelleG auf eine neue Rechts­grundlage gestellt worden. 


    Die Akkreditierungsstelle muss unabhängig und unparteiisch sein und sowohl gegenüber den Konformitätsbewertungsstellen als auch deren Kunden nicht gewinnorientiert arbeiten. Die Akkreditierung ist daher kein Selbstzweck. 


    Die Akkreditierung ist eine formalisierte Kompetenzfeststellung und dient der Bestätigung der Kompetenz und Qualität einer Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Sie ist die Bestätigung, dass eine Konformitätsbewertungsstelle in einem bestimmten Fachbereich die hinreichende Fachkunde, die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (Kompetenz) besitzt sowie die notwendigen Ressourcen und das Personal hat, um Konformitätsbewertungen entsprechend den Vorgaben durchzuführen. 


    Die Bewertung der Kompetenz der Konformitäts­bewertungsstelle erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen harmonisierten Normen und gegebenenfalls weiterer Spezifikationen, z.B. aus Rechts­vorschriften oder speziellen Akkreditierungs­regeln, die unter Einbeziehung der interessierten Kreise erstellt wurden. Im Rahmen einer Konformitäts­bewertung wird dargelegt und bestätigt, ob z.B. eine erbrachte Dienst­leistung spezifizierten Anforderungen entspricht.

  • DIN-Grundlagen

    DIN EN IEC 17011

    Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Konformitätsbewertungsstellen begutachten und akkreditieren,


    DIN EN IEC 17024

    Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren


    DIN EN IEC 17025    

    Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.

  • Normenstatus

    Die genannten Normen haben den Status einer deutschen Norm. Diese Normen verlangen u. a.


    • die Unparteilichkeit der Zertifizierungsstelle, die durch eine entsprechende Besetzung zu gewährleisten ist, und
    • den Zugang zu den Diensten einer Zertifizierungsstelle durch alle Interessenten.
  • Unterschiede Zertifizierung

    DIN EN ISO 9000:2005

    Qualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Begriffe,


    DIN EN ISO 9001:2008

    Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen,


    DIN EN ISO 9004:2000

    Qualitätsmanagementsysteme – Leitfaden zur Leistungsverbesserung,


    DIN EN ISO 19011:2002

    Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen

  • DIN EN IEC 17024

    Die wichtigste Norm der DIN EN ISO/IEC 17000 (2004)-Reihe für die Konformitätsbewertung (Allgemeine Begriffe und Grundlagen) ist die DIN EN IEC 17024 über  allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren. Die Norm kann von jedermann angewendet werden, ohne dass die Anwendung zwingend ist. Die Bundesregierung hat es abgelehnt, die darin enthaltenen Kriterien gesetzlich festzuschreiben.


    Die Norm enthält allgemeine Kriterien für die Begutachtung des organisatorischen Aufbaus, der Ausstattung mit Personal und technischen Einrichtungen sowie die Arbeitsweise von Akkreditierungs- und Zertifizierungsstellen. Die Kriterien „gelten für Zertifizierungsstellen, die Systeme zur Zertifizierung von Personal betreiben und durch Begutachtung und wiederkehrende Überwachung bestätigen, dass das Personal kompetent ist, die angegebenen Dienste zu leisten.


    Die DIN EN IEC 17024 enthält keine Kriterien für die fachlichen Anforderungen, die jeweils fachgebietsspezifisch erarbeitet werden müssen. Dies geschah durch sog. Sektorkomitees bei der TGA, die sich aus Vertretern der Fachinstitutionen und Vertretern von Verbänden zusammensetzte.


    Die für das jeweilige Fach- und Zertifizierungsgebiet geltenden Anforderungen werden in einem "Normativen Dokument" zusammengestellt, das Grundlage für die Arbeit der Zertifizierungsstellen ist. Im Bereich des Sektorkomitees "Personenzertifizierung - Grundstückswertermittlungen" gliedert sich das Normative Dokument in drei Teilfachgebiete: 


    • Verkehrs-, bzw. Marktwertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken (allgemeine Grundstückswertermittlung) einschließlich Bewertungen für finanzwirtschaftliche Zwecke, 
    • Bewertung von landwirtschaftlichen bebauten und unbebauten Grundstücken (Grundstückswertermittlung im Agrarsektor) und
    • Beleihungswertermittlung einschließlich Bewertungen für finanzwirtschaftliche Zwecke (Kreditwirtschaftliche Grundstückswertermittlung).

     Inhaltliche Vorgaben für den Sachverständigen (für Grundstückswerte) werden durch die DIN EN IEC 17024 nicht definiert. Es handelt sich vielmehr um ein System, mit dem die äußeren Anforderungen an der Überprüfung der Voraussetzungen durch Fachgremien normiert werden, um den Nachweis der besonderen Sachkunde und persönlichen Eignung eines Bewerbers zu erlangen. Ob die damit privatrechtlich organisierten Überwachungsmechanismen strenger als im System der öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO wirken werden, wird sich erst noch erweisen müssen. Es wird sich damit zumindest ein weiterer Weg eröffnen, um hier auf der Grundlage europäischer Lösungen eine Zertifizierung zu erlangen, die zunächst nicht die öffentliche Bestellung ersetzt, sondern sich für den Bewerber zusätzlich anbietet. Ein Sachverständiger kann demzufolge „öffentlich bestellt und vereidigt“ sowie zertifiziert sein. Umgekehrt wird die hoheitliche Anerkennung von Sachverständigen durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von den übrigen EU-Mitgliedstaaten nicht übernommen. Diesbezüglich handelt es sich um eine deutsche Besonderheit.


    Quelle: www.kleiber-digital.de

" Für die Lösung Ihres individuellen Anliegens ist die Qualität und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens entscheidend. "

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