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Seit April 2005 von der IHK Regensburg für Oberpfalz und Kelheim öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
www.ihk-regensburg.de
rev - Recognised European Valuer der TEGOVA
Zertifizierter Sachverständiger DIAZert (LS) für die Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von Standardimmobilien LS (Wohn- und Gewerbeimmobilien) gemäß DIN EN ISO/IEC 17024
Dipl.-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten
Dipl.-Immobilienwirt (VWA) an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Freiburg e. V.
Bankkaufmann (IHK)
LVS Bayern e.V.
Landesverband Bayern öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständigen e.V.
Arcostraße 5
80333 München
VÖS Bayern
Geschäftsstelle VöS
Vereinigung öffentlich bestellter und vereidigter sowie zertifizierter Sachverständiger
Hochweg 8a
93049 Regensburg
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
Hintergrund der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
Um Gerichten, Unternehmen, Behörden und Privatleuten die Suche nach fachlich besonders qualifizierten Sachverständigen mit besonders hoher Glaubwürdigkeit und Gewähr für Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit zu erleichtern, wurde die Institution des “öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen” geschaffen. Sie bietet aufgrund ihrer Überprüfung dieser Sachverständigen durch staatliche oder halbstaatliche Stellen die Gewähr der besonderen Sachkunde auf ihrem Fachgebiet sowie für eine uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit. Öffentlich bestellte und vereidgte Sachverständige werden deshalb i. d. R. auch von Gerichten vorzugsweise herangezogen.
Auszug aus § 2 der Sachverständigenordnung
Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind (vgl. § 104 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 173 Abs. 1 VwGO).
Den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erkennen Sie an einem kreisförmigen Symbol, das nur von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verwendet werden darf (dessen Verwendung ist jedoch nicht Pflicht). Dieses Symbol finden Sie auf der Startseite neben dem Firmenlogo.
Neben diversen Zusatzvoraussetzungen wird ein Sachverständiger nur öffentlich bestellt, wenn (Auszug aus der Sachverständigenordnung der IHK Regensburg)
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat seine Gutachten daher insbesondere
zu erstatten.
Die jeweiligen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern des jeweiligen Regierungsbezirks sind für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig und übernehmen die laufende Überwachung. Für den Regierungsbezirk Oberpfalz ist dies die IHK Regensburg.
Industrie- und Handelskammer Regensburg (IHK) für Oberpfalz/Kelheim
D.-Martin-Luther-Str. 12
93047 Regensburg
Postfach 110355
93016 Regensburg
Telefon: +49 941 5694-0
Telefax: +49 941 5694-279
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt einer ständigen Überwachung durch die zuständige Kammer. Dies betrifft insbesondere die Fortbildungspflicht, die jährlich in schriftlicher Form nachzuweisen ist. Den laufenden Nachweis der besonderen Sachkunde erbringt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige insbesondere durch
Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden Sie über die Suchmaschine der IHK Regensburg:
Rechts auf "Sachverständige suchen" klicken
IHK Regensburg - Kammer-Nr. 166 eingeben
Sachverständige für die Bewertung bebauter/unbebauter Grundstücke - Sachgebiets-Nr. 1400 eingeben
Die Zertifizierung von Sachverständigen gehört zum gesetzlich nicht geregelten Bereich, hier dienen Konformitätsbewertungen und ihre Absicherung durch die Akkreditierung primär der Vertrauensbildung im Geschäftsverkehr. Im Bereich der Zertifizierung von Sachverständigen lag die Zuständigkeit bei der Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA). Die TGA akkreditierte die Zertifizierungsstellen, bei denen Sachverständige nach der DIN EN IEC 17024 zertifiziert werden können (in meinem Fall die DIA Zert Freiburg). Das Zertifizierungswesen ist mit dem 2009 in Kraft getretenen Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden.
Die Akkreditierungsstelle muss unabhängig und unparteiisch sein und sowohl gegenüber den Konformitätsbewertungsstellen als auch deren Kunden nicht gewinnorientiert arbeiten. Die Akkreditierung ist daher kein Selbstzweck.
Die Akkreditierung ist eine formalisierte Kompetenzfeststellung und dient der Bestätigung der Kompetenz und Qualität einer Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Sie ist die Bestätigung, dass eine Konformitätsbewertungsstelle in einem bestimmten Fachbereich die hinreichende Fachkunde, die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (Kompetenz) besitzt sowie die notwendigen Ressourcen und das Personal hat, um Konformitätsbewertungen entsprechend den Vorgaben durchzuführen.
Die Bewertung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen harmonisierten Normen und gegebenenfalls weiterer Spezifikationen, z.B. aus Rechtsvorschriften oder speziellen Akkreditierungsregeln, die unter Einbeziehung der interessierten Kreise erstellt wurden. Im Rahmen einer Konformitätsbewertung wird dargelegt und bestätigt, ob z.B. eine erbrachte Dienstleistung spezifizierten Anforderungen entspricht.
DIN EN IEC 17011
Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Konformitätsbewertungsstellen begutachten und akkreditieren,
DIN EN IEC 17024
Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren
DIN EN IEC 17025
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.
Die genannten Normen haben den Status einer deutschen Norm. Diese Normen verlangen u. a.
DIN EN ISO 9000:2005
Qualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Begriffe,
DIN EN ISO 9001:2008
Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen,
DIN EN ISO 9004:2000
Qualitätsmanagementsysteme – Leitfaden zur Leistungsverbesserung,
DIN EN ISO 19011:2002
Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen
Die wichtigste Norm der DIN EN ISO/IEC 17000 (2004)-Reihe für die Konformitätsbewertung (Allgemeine Begriffe und Grundlagen) ist die DIN EN IEC 17024 über allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren. Die Norm kann von jedermann angewendet werden, ohne dass die Anwendung zwingend ist. Die Bundesregierung hat es abgelehnt, die darin enthaltenen Kriterien gesetzlich festzuschreiben.
Die Norm enthält allgemeine Kriterien für die Begutachtung des organisatorischen Aufbaus, der Ausstattung mit Personal und technischen Einrichtungen sowie die Arbeitsweise von Akkreditierungs- und Zertifizierungsstellen. Die Kriterien „gelten für Zertifizierungsstellen, die Systeme zur Zertifizierung von Personal betreiben und durch Begutachtung und wiederkehrende Überwachung bestätigen, dass das Personal kompetent ist, die angegebenen Dienste zu leisten.
Die DIN EN IEC 17024 enthält keine Kriterien für die fachlichen Anforderungen, die jeweils fachgebietsspezifisch erarbeitet werden müssen. Dies geschah durch sog. Sektorkomitees bei der TGA, die sich aus Vertretern der Fachinstitutionen und Vertretern von Verbänden zusammensetzte.
Die für das jeweilige Fach- und Zertifizierungsgebiet geltenden Anforderungen werden in einem "Normativen Dokument" zusammengestellt, das Grundlage für die Arbeit der Zertifizierungsstellen ist. Im Bereich des Sektorkomitees "Personenzertifizierung - Grundstückswertermittlungen" gliedert sich das Normative Dokument in drei Teilfachgebiete:
Inhaltliche Vorgaben für den Sachverständigen (für Grundstückswerte) werden durch die DIN EN IEC 17024 nicht definiert. Es handelt sich vielmehr um ein System, mit dem die äußeren Anforderungen an der Überprüfung der Voraussetzungen durch Fachgremien normiert werden, um den Nachweis der besonderen Sachkunde und persönlichen Eignung eines Bewerbers zu erlangen. Ob die damit privatrechtlich organisierten Überwachungsmechanismen strenger als im System der öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO wirken werden, wird sich erst noch erweisen müssen. Es wird sich damit zumindest ein weiterer Weg eröffnen, um hier auf der Grundlage europäischer Lösungen eine Zertifizierung zu erlangen, die zunächst nicht die öffentliche Bestellung ersetzt, sondern sich für den Bewerber zusätzlich anbietet. Ein Sachverständiger kann demzufolge „öffentlich bestellt und vereidigt“ sowie zertifiziert sein. Umgekehrt wird die hoheitliche Anerkennung von Sachverständigen durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von den übrigen EU-Mitgliedstaaten nicht übernommen. Diesbezüglich handelt es sich um eine deutsche Besonderheit.
Quelle: www.kleiber-digital.de
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